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GOT-Position 210

Amtliche Bezeichnung: Eingeben von Medikamenten, z. B. orale Eingabe, Instillation in das Euter, lokale Applikation, auch Käfigmagnet

Position 210 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, Fassung GOT 2022. Der Betrag unten ist der Grundbetrag der Verordnung — was eine Praxis abrechnet, hängt vom Gebührensatz und den tatsächlich erbrachten Leistungen ab.

Grundbetrag (netto)

4,13 €

je Einzelleistung

Gebührensätze

Die Verordnung erlaubt einen Rahmen. Welcher Satz gilt, entscheidet die Praxis im Einzelfall — hier stehen die Stufen, nicht eine Empfehlung.

Regulärer Rahmen: 1-fach bis 3-fach
SatzNettoMit 19 % Umsatzsteuer
1-fach4,13 €4,91 €
2-fach8,26 €9,83 €
3-fach12,39 €14,74 €
Im einschlägigen Notdienst: 2-fach bis 4-fach, zuzüglich Notdienstgebühr
SatzNettoMit 19 % Umsatzsteuer
2-fach8,26 €9,83 €
3-fach12,39 €14,74 €
4-fach16,52 €19,66 €

Die Notdienstgebühr beträgt grundsätzlich 50,00 € netto. In derselben Angelegenheit wird sie nur einmal angesetzt, auch wenn mehrere Tiere desselben Halters behandelt werden. Diese Berechnung bildet eine Angelegenheit ab. Bestätigte Abweichungen sind gesondert zu berücksichtigen. Die Gebühr ist in den Beträgen oben nichtenthalten.

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Quelle: GOT 2022

Fundstelle

Verordnung
GOT 2022
Fundstelle
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), amtlicher Text nach § 5 Abs. 1 UrhG, bezogen über gesetze-im-internet.de · Teil B · Verabreichung von Arzneimitteln · lfd. Nr. 210
Gilt ab
2022-08-15
Rechtsgrundlage
amtliches Werk, § 5 Abs. 1 UrhG
Bezogen über
https://www.gesetze-im-internet.de/got_2022/xml.zip

Weitere Positionen in dieser Gruppe

Datenstand: 15.08.2022 · Quelle: GOT 2022