Liquorpunktion
Position 744 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, Fassung GOT 2022. Der Betrag unten ist der Grundbetrag der Verordnung — was eine Praxis abrechnet, hängt vom Gebührensatz und den tatsächlich erbrachten Leistungen ab.
Grundbetrag (netto)
34,34 €
je Einzelleistung
Gebührensätze
Die Verordnung erlaubt einen Rahmen. Welcher Satz gilt, entscheidet die Praxis im Einzelfall — hier stehen die Stufen, nicht eine Empfehlung.
| Satz | Netto | Mit 19 % Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| 1-fach | 34,34 € | 40,86 € |
| 2-fach | 68,68 € | 81,73 € |
| 3-fach | 103,02 € | 122,59 € |
| Satz | Netto | Mit 19 % Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| 2-fach | 68,68 € | 81,73 € |
| 3-fach | 103,02 € | 122,59 € |
| 4-fach | 137,36 € | 163,46 € |
Die Notdienstgebühr beträgt grundsätzlich 50,00 € netto. In derselben Angelegenheit wird sie nur einmal angesetzt, auch wenn mehrere Tiere desselben Halters behandelt werden. Diese Berechnung bildet eine Angelegenheit ab. Bestätigte Abweichungen sind gesondert zu berücksichtigen. Die Gebühr ist in den Beträgen oben nichtenthalten.
Quelle: GOT 2022
Fundstelle
- Verordnung
- GOT 2022
- Fundstelle
- Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), amtlicher Text nach § 5 Abs. 1 UrhG, bezogen über gesetze-im-internet.de · Teil C · 10f) Weitere Untersuchungen/Maßnahmen · lfd. Nr. 744
- Gilt ab
- 2022-08-15
- Rechtsgrundlage
- amtliches Werk, § 5 Abs. 1 UrhG
- Bezogen über
- https://www.gesetze-im-internet.de/got_2022/xml.zip
Weitere Positionen in dieser Gruppe
Datenstand: 15.08.2022 · Quelle: GOT 2022